RS0118761 – OGH Rechtssatz
Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter (hier eines ÖBB-Bediensteten) stellt einen wichtigen die Person des Arbeitnehmers betreffenden Grund im Sinne des § 1154b ABGB dar, weshalb die Entgeltfortzahlungspflicht, während der Dienstverhinderung zu bejahen ist. Bei Bestehen einer Gleitzeitvereinbarung gebührt die Entgeltfortzahlung für die Dauer der versäumten fiktiven Normalarbeitszeit.