JudikaturOGH

RS0118761 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2004

Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter (hier eines ÖBB-Bediensteten) stellt einen wichtigen die Person des Arbeitnehmers betreffenden Grund im Sinne des § 1154b ABGB dar, weshalb die Entgeltfortzahlungspflicht, während der Dienstverhinderung zu bejahen ist. Bei Bestehen einer Gleitzeitvereinbarung gebührt die Entgeltfortzahlung für die Dauer der versäumten fiktiven Normalarbeitszeit.

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