Überschießende Feststellungen berühren (in Überschreitung es Prozessgegenstandes) die Schuldfrage nicht und erweisen sich als unanfechtbar. Alle jene Rügen, die sich auf die genannten Sachverhaltselemente beziehen, gehen mangels Relevanz für die Subsumtion des Tatverhaltens unter einen gesetzlichen Tatbestand ins Leere.
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