RS0118582 – OGH Rechtssatz
Hat der Täter teils vor, teils nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu einer Subsumtionseinheit nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 4 Z 3 SMG zusammenzufassende Suchtgiftmengen in Verkehr gesetzt, ist § 5 JGG nicht anzuwenden.