RS0118793 – OGH Rechtssatz
Die Verweisung auf das neue Anfechtungsrecht in § 56 Abs 9 WEG 2002 – durch die Zitierung des § 24 Abs 6 WEG 2002 – umfasst gleicher Maßen die Rüge formeller und materieller Mängel der Beschlussfassung; beide Anfechtungsgründe sind an altem Recht zu messen, wenn der Beschluss vor dem 1. 7. 2002 kundgemacht wurde.