RS0118732 – OGH Rechtssatz
Die richterliche Mäßigung des Reugelds als pauschalierter Entgeltanspruch nach §1168 Abs1 erster Satz ABGB ist nicht in sinngemäßer Anwendung des §1336 Abs2 ABGB, sondern auf dem Boden der ersteren Norm zu prüfen.