JudikaturOGH

RS0118554 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. April 2006

Der Bestimmung des § 12a AO enthält keine unsachliche und somit gleichheitswidrige Differenzierung zwischen dem Bestandgeber und vergleichbaren Aussonderungsberechtigten, die einen Verstoß gegen Art 7 B-VG beziehungsweise Art 2 StGG bedeuten würde. Es entspricht eben dem Wesen des Insolvenzverfahrens, dass auch Eingriffe in aus rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen resultierende Rechtspositionen zulässig sind.

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