RS0118819 – OGH Rechtssatz
Honorarforderungen eines Anwaltes, die erst mit Beendigung des Auftragsverhältnisses zu seinem Mandanten fällig werden, sind keine hinausgeschobenen Leistungspflichten wie etwa solche aus Ratengeschäften, die Kreditverbindlichkeiten im weitesten Sinn gleichgestellt werden könnten.
Eine Anwendung des §98 Abs1 EheG auf solche gemeinsamen Verbindlichkeiten kommt daher nicht in Betracht.