RS0118815 – OGH Rechtssatz
Die höchstgerichtliche Rechtsprechung hat in der Unterscheidung von kurzfristigen Operating- Leasingverträgen eine durchaus verallgemeinerungsfähige Unterscheidung hinsichtlich der Anwendung des § 98 Abs 1 EheG für daraus entspringende Verbindlichkeiten herausgearbeitet. Maßgeblich kommt es darauf an, welche Elemente im Leasingvertrag überwiegen, ob die mietvertraglichen oder die kaufvertraglichen. Maßgeblich ist, ob sich der Leasinggeber wie beim drittfinanzierten Kauf wirtschaftlich in der Rolle des Kreditgebers befindet, also ein dem Finanzierungsleasing gleichzuhaltender Vertrag vorliegt, auf den § 98 Abs 1 EheG anzuwenden ist (SZ 69/172; 8Ob1654/93 mwN). Bei einem eher als Bestandvertrag zu wertenden Leasing (Operating-Leasing) ist das nicht der Fall, weil das zu zahlende Entgelt eher den Charakter eines Bestandzinses als jenen eines ratenweise abzustattenden Kaufpreises hat.