RS0118315 – OGH Rechtssatz
Die Nichtanwendung des § 40 StGB bewirkt, wenn die Vorverurteilung den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, als rechtsfehlerhafte Bewertung nach Z 11 zweiter Fall Nichtigkeit des Strafausspruchs. (WK-StGB § 31 Rz 15)