JudikaturOGH

RS0118634 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Dezember 2003

Die Beseitigung von sogenannten Sprungklammern durch Neubezeichnung der nicht aneinandergrenzenden Grundstücksteile ist als amtswegige Änderung von Grundstücken im Sinne des § 52 Z 3 VermG aufzufassen (so bereits 5Ob78/01h).

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