RS0118634 – OGH Rechtssatz
Die Beseitigung von sogenannten Sprungklammern durch Neubezeichnung der nicht aneinandergrenzenden Grundstücksteile ist als amtswegige Änderung von Grundstücken im Sinne des § 52 Z 3 VermG aufzufassen (so bereits 5Ob78/01h).