Der aus § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO erhellende Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung verbietet es, subjektive richterliche Zweifel durch abstrakte Vermutungen hinsichtlich der Überzeugungskraft gesetzförmig aufgenommener Beweise - sogenannte Beweisregeln - zu beseitigen.
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