RS0118297 – OGH Rechtssatz
Enthält ein gerichtlicher Auftrag zur Verbesserung eines fristgebundenen Schriftsatzes entgegen der Bestimmung des § 85 Abs 2 ZPO keine Verbesserungsfrist, so ist der verbesserte Schriftsatz alsbald und ohne unnötigen Aufschub wieder vorzulegen.