Widerspricht der Arbeitnehmer dem Betriebsübergang wegen Kollektivvertragswechsels und Wegfall des Erwerbs künftiger Pensionsanwartschaften ist seine Kündigung durch den bisherigen Arbeitgeber allein aus diesem Grund nicht sozialwidrig. Sind die sich aus § 5 Abs 2 AVRAG ergebenden Rechtsfolgen für den konkret betroffenen Dienstnehmer so nachteilig, dass ihm der Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber nicht zumutbar ist, wird die - nach Ausübung des Widerspruchsrechtes ausgesprochene - Kündigung des veräußernden Unternehmens bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen als wesentliche Interessen des Arbeitnehmers im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG beeinträchtigend zu beurteilen sein.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden