RS0118466 – OGH Rechtssatz
Bei der Bestimmung des § 56 Abs 1 WEG 2002 geht es um schon bisher als Zubehör dinglich mit einer Wohnung verbundene Kraftfahrzeugabstellplätze. Der Terminus "verbunden" ist an § 1 Abs 2 WEG 1975 angelehnt und daher auch spezifisch in dessen auf die Begründung von Wohnungseigentumszubehör durch Verbücherung abstellenden Sinn, d.h. sachenrechtlich und nicht schuldrechtlich, zu verstehen.