RS0118178 – OGH Rechtssatz
Die sinngemäße Anwendung des § 16 UVG auch in den Fällen des § 19 UVG kann nur bedeuten, dass die Innehaltung nur dann anzuordnen ist, wenn beachtliche Gründe dafür sprechen, dass nach den noch durchzuführenden Erhebungen begründete Bedenken gegen die Weitergeltung oder die Angemessenheit des Titels bestehen.