JudikaturOGH

RS0118076 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2007

Die Mitwirkung an einem vorangegangenen, auf Basis des damaligen Prozessstoffes getroffenen Rechtsmittelerkenntnis entfaltet keine Ausschlusswirkung auf die Beteiligung an der Überprüfung einer weiteren, auf einer neu bzw ergänzend ermittelten Tatsachengrundlage ergangenen Folgeentscheidung der Vorinstanz. Auch aus grundrechtlicher Sicht (Art 6 MRK) besteht keine Veranlassung, die Bestimmungen des § 68 Abs 3 StPO darauf analog anzuwenden. Ein die volle Unbefangenheit in Frage stellender Zweifel kann bei der abermaligen Befassung eines Rechtsmittelgerichtes mit derselben Strafsache mangels einer Korrektur in der Schuldfrage durch eine übergeordnete Instanz im Regelfall nicht erblickt werden.

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