Grundsätzlich ist von einem nach der Verfassung sachlich (Gewaltentrennung, Art 24, 87, 94 B-VG) und persönlich (Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit, Art 88 B-VG) unabhängigen Richter, der zudem einem strengen Dienstrecht verpflichtet ist (§§ 29 Abs 1 iVm 57 Abs 1 RDG), zu erwarten, dass er die Pflichten seines Amtes jederzeit gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig erfüllt. Sind Personen, von denen ein Einfluss auf die berufliche Laufbahn des Richters theoretisch ausgeübt werden kann, in ein Strafverfahren involviert, kann im Hinblick auf die vorgenannten Erwägungen die bloß abstrakte Einflussmöglichkeit eine Befangenheit noch nicht begründen. Entscheidend ist vielmehr, ob sich für einen unbefangenen Beobachter aufgrund besonderer Umstände die Gefahr der Einflussnahme in einem Maße aktualisiert, dass deshalb die Parteilichkeit des Richters oder auch nur der Anschein einer parteiischen Prozessführung zu besorgen ist. Ob dies zutrifft, hängt demnach insbesondere von der Wahrscheinlichkeit einer Einflussnahme und davon ab, in welchem Ausmaß die Interessen der verfahrensinvolvierten Person tangiert werden.
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