RS0117907 – OGH Rechtssatz
Meldet der Arbeitnehmer seine als Konkursforderung zu qualifizierende Lohnforderung "brutto" an, dann hat der Masseverwalter bei Zahlung der gemäß § 11 Abs 1 IESG auf den Insolvenzausfallgeldfonds übergegangenen Arbeitnehmerforderung an diesen die Lohnsteuer von der Bruttolohnforderung zu berechnen, einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Der Fonds tritt daher als Legalzessionar (nur) insoweit in die Rechtsstellung des Arbeitnehmers ein, als er einen Anspruch auf Zahlung der "Nettoarbeitnehmerforderung" hat.