RS0118249 – OGH Rechtssatz
Der Zusammenrechnung nach §292 Abs2 EO steht zwar nicht entgegen, dass sich eine der heranzuziehenden beschränkt pfändbaren Geldforderungen - hier die nicht in Exekution gezogene Rentenforderung- gegen einen ausländischen Drittschuldner richtet. Auf in Ausland bestehende Pfändungsbeschränkungen ist allerdings Bedacht zu nehmen; so darf eine nach fremdem Recht unpfändbare Forderung in eine Zusammenrechnung nicht einbezogen werden.