Dass sich die Lösung des Falles nicht unmittelbar aus der Judikatur des Obersten Gerichtshofes ergibt, bewirkt nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
Rückverweise
…ansonsten stets bei nicht völlig gleichgelagerten (und damit bereits entschiedenen) Sachverhalten die Anrufung des Obersten Gerichtshofs möglich wäre (vgl 2 Ob 164/03m; RIS-Justiz RS0117958). Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO an einen Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden; gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO…