JudikaturOGH

RS0117958 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Januar 2008

Dass sich die Lösung des Falles nicht unmittelbar aus der Judikatur des Obersten Gerichtshofes ergibt, bewirkt nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.

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