JudikaturOGH

RS0117849 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. August 2003

Der vom eingetragenen Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Prozessführung betraute und hiezu bevollmächtigte Rechtsanwalt ist "Dritter", sodass ihm im rechtsgeschäftlichen Verkehr der in § 15 Abs 1 HGB und § 17 Abs 3 GmbHG festgeschriebene Vertrauensschutz zugute kommt.

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