RS0117849 – OGH Rechtssatz
Der vom eingetragenen Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Prozessführung betraute und hiezu bevollmächtigte Rechtsanwalt ist "Dritter", sodass ihm im rechtsgeschäftlichen Verkehr der in § 15 Abs 1 HGB und § 17 Abs 3 GmbHG festgeschriebene Vertrauensschutz zugute kommt.