Geht ein Gericht - bei in der Hauptverhandlung vorgekommenem (§258 Abs1 StPO) Vor-Urteil - entgegen §31 Abs1 StGB von einem zu weiten Strafrahmen aus, ist der Strafausspruch wegen Überschreitung der Strafbefugnis selbst dann mit Nichtigkeit gemäß §281 Abs 1 Z11 (§345 Abs 1 Z 13) erster Fall StPO behaftet, wenn die ausgemessene Sanktion innerhalb des richtigen Rahmens liegt.
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