RS0117819 – OGH Rechtssatz
Bei der Mutter in Österreich aufhältige Kinder (schwedische Staatsangehörige), deren Vater unbekannten Aufenthaltes ist und die beim Lebensgefährten der Mutter (österreichischer Staatsbürger) in der Krankenversicherung mitversichert (anspruchsberechtigt) sind, sind berechtigt, Vorschüsse nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu beziehen, wenn sie Angehörige im Sinne der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art1 litf sind. Das ist gemäß §123 Abs2 Z6 ASVG der Fall, wenn sie vom Lebensgefährten der Mutter unentgeltlich gepflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.