Die Betrauung mit der Vermittlung von Rechtsgeschäften über die Lieferung und Montage von Holzstiegen, die nach dem Einbau sachenrechtlich als unbewegliche Sachen gelten, unterliegt dennoch den Bestimmungen des Handelsvertreterrechtes, weil § 1 HVertrG 1993 auf die Rechtsnatur des vermittelten Geschäfts abstellt und beim Werklieferungsvertrag (§ 381 HGB) die gelieferten Sachen als bewegliche gelten.
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