Bei einem zwischen Unternehmern abgeschlossenen Vertrag kommt eine analoge Anwendung des § 6 Abs 1 Z 8 KSchG auf ein in AGB oder Vertragsformblättern enthaltenes umfassendes (auch rechtlich konnexe Gegenforderungen erfassendes) Aufrechnungsverbot nicht in Betracht, solange der Unternehmer, der diese verwendet, keine marktbeherrschende Sellung einnimmt und der schwächere Vertragsteil unter mehreren möglichen Vertragspartnern wählen kann.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden