RS0117821 – OGH Rechtssatz
Liegen mehrere gänzlich voneinander unabhängige und selbständige Verträge vor, so ist vom Vorliegen mehrerer Versicherungsfälle auszugehen und es ist für jeden einzelnen Vertrag zu ermitteln, ob die Gesamtansprüche aus jedem Vertrag für sich die mit der Beklagten vereinbarte Obergrenze im Sinne des Art 23.2.3.1. ARB 1994 übersteigt oder nicht. Danach richtet sich die Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers. Lässt sich aber aus der Vertragslage ableiten, dass die Parteien eine Art Rahmenvertrag schlossen und damit für künftige gleichartige oder ähnliche Rechtsgeschäfte im Vorhinein bestimmte generelle Vertragspflichten vereinbarten, die in der Zukunft für ihre Rechtsbeziehung immer zu gelten haben, so besteht nach der Verkehrsauffassung ein einheitlicher Lebenssachverhalt (vgl auch Harbauer, aaO, § 2, Rz 262) und die Rechtsstreitigkeiten aus den einzelnen Verträgen sind als aus einem Versicherungsfall resultierend zur Ermittlung der Obergrenze des § 23.2.3.1. ARB 1994 zusammenzurechnen. Hier wurde Vorliegen eines Rahmenvertrages bejaht.