RS0117759 – OGH Rechtssatz
Die Überwälzung der anteiligen Aufschließungskosten auf den Erwerber einer Eigentumswohnung ist nicht ungewöhnlich, vielmehr geschäftstypisch. Ist die Bestimmung über die Zahlung der Aufschließungskosten nach dem äußeren Erscheinungsbild des Kaufvertrags dort eingeordnet, wo ein durchschnittlich sorgfältiger Leser nach den Umständen mit ihr rechnen muss, nämlich in dem mit "Kostentragung" überschriebenen Vertragspunkt, ist sie im Licht des § 864a ABGB unbedenklich.