JudikaturOGH

RS0117719 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Mai 2003

Nach der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes findet eine an den Rechtsanwalt gerichtete Verpflichtung, Aktivwerbung mit seiner Person durch Dritte zu verhindern in § 1 DSt 1990 bei der notwendigen verfassungskonformen, auf Art 10 MRK Bedacht nehmenden Auslegung, keine Deckung. Der Rechtsanwalt hat erst dann ein Disziplinarvergehen zu vertreten, wenn er „das Benehmen Anderer selbst veranlasst oder gefördert" hat.

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