RS0117717 – OGH Rechtssatz
Das Eintragungshindernis des § 5 Abs 2 DSt beruht nicht auf der Anwendung strafgesetzlicher Bestimmungen, sondern darauf, dass der Eintragungswerber Handlungen begangen hat, die ihn vertrauensunwürdig machen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden