RS0117517 – OGH Rechtssatz
Der Gesetzgeber überschreitet den ihm offenstehenden rechtspolitischen Spielraum nicht in gleichheitswidriger Weise, wenn er für Ausbildungszeiten ohne Beitragsleistung iSd § 4 Abs 1 Z 4 ASVG eine solche Ausnahmeregelung iSd § 238 Abs 2 Z 5 ASVG nicht vorsieht. Die auch ohne Beitragsleistung erworbenen Versicherungszeiten wirken sich durch die Erhöhung des Steigerungsbetrages günstig auf die Höhe der Pension aus.
Wegen der mit der beitragsfreien Anrechnung von Ausbildungszeiten verbundenen finanziellen Belastung der Versichertengemeinschaft, erscheinen Einschränkungen dieser Begünstigung durchaus sachgerecht (vgl SSV-NF7/56 ua).