RS0118030 – OGH Rechtssatz
"Angemessenheit" des vereinbarten oder begehrten Nutzungsentgelts bedeutet Zulässigkeit beziehungsweise rechtmäßige Höhe des Entgelts. Es geht um die Feststellung, ob das vereinbarte oder begehrte Entgelt den gesetzlichen Vorschriften über seine Höhe und Zusammensetzung entspricht.