Schutzobjekt der Bestimmungen des § 79 DSt beziehungsweise § 21 RL-BA ist der Rechtsanwaltsstand als Gesamtheit, nicht nur der Einzelne vom Disziplinarverfahren betroffene Anwalt.
…sondern der Rechtsanwaltsstand als Gesamtheit ( Feil/Wennig , Anwaltsrecht 8 , 978; Lehner in Engelhart et al RAO 9 , § 79 Rz 1; RIS Justiz RS0117716; RS0120827). Gerechtfertigt nach § 79 letzter Satz DSt ist es allerdings, dass der Rechtsanwalt, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, über seinen Ausgang…
…Schon daraus ergibt sich, dass die Bestimmung, die dem Schutz des Rechtsanwaltsstandes als Gesamtheit sowie auch des einzelnen vom Disziplinarverfahren betroffenen Rechtsanwalts dient (RIS Justiz RS0117716, RS0120827), streng auszulegen ist. [14] Seine Grenze findet das Vertraulichkeitsgebot – nach der Rechtsprechung unabhängig vom Außer-Kraft-Treten des § 21 RL BA…
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