§ 57 Abs 2 RAO geht dem Art IX EGVG vor. Da nach § 57 Abs 3 RAO die genannte Bestimmung nicht anzuwenden ist, wenn die danach strafbare Handlung zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, verdrängt § 1 WinkelschreiberV - der die gerichtliche Strafbarkeit des dort beschriebenen Verhaltens vorsieht - den Tatbestand des § 57 Abs 2 RAO.
Der in § 1 WinkelschreiberV verwendete Begriff "Geschäftsbetrieb" ist mit dem heute gängigen Begriff "Gewerbsmäßigkeit" gleichzusetzen.
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