Im Verhältnis zwischen ÖBB und ÖIAG bzw Postbus AG sprechen sowohl die inhaltlichen gesetzlichen Vorgaben als auch die organisatorischen Rahmenbedingungen gegen die Möglichkeit einer effektiven Abstimmung der Geschäftspolitik der betreffenden Unternehmen im Sinne eines Konzerns.
§ 1ÖIAG-Gesetz 2000 BGBl I 24/2000 hält als erste Aufgabe das Abgeben von Anteilen ("Privatisierungsmanagement") fest; zu diesem Zweck kann die ÖIAG bei den von ihr mehrheitlich gehaltenen Unternehmen Weisungen erteilen und Richtlinien erlassen. Im Übrigen gilt aber §11 Abs2 ÖIAG-Gesetz, nachdem die Bildung eines Konzernverhältnisses ausdrücklich ausgeschlossen wird; durch diese "spätere Sonderbestimmung" wird jedenfalls die Anwendung der allgemeinen Regelung des §41 Abs3 KartG iVm §15 AktG ausgeschlossen.
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