Der Staat ist im Rahmen seiner verschiedenen Beteiligungen dann als Konzern iSd § 41 Abs 3 KartG iVm § 15 Abs 1 KartG anzusehen, wenn bereits eine einheitliche Leitung (§ 15 Abs 1 AktG) besteht, oder wenn bei einer beherrschenden gesellschaftsrechtlichen Beteiligung gesetzliche organisationsrechtliche Bestimmungen und sonstige gesetzliche Vorgaben der Festlegung einer einheitlichen Geschäftspolitik nicht entgegenstehen bzw durch diese schon vorgegeben ist.
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