Bei Pflichtleistungen ohne individuellen Rechtsanspruch kann in Ansehung dieser Leistungen gegen eine Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers beim Arbeits- und Sozialgericht Klage wegen gesetzwidriger Ermessensübung erhoben werden (Hier: Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung nach § 154a ASVG, bei welchen es sich um eine Pflichtaufgabe des Krankenversicherungsträgers handelt, die jedoch nicht als Pflichtleistung (mit individuellem Rechtsanspruch) sondern als freiwillige Leistung (ohne individuellen Rechtsanspruch) normiert ist.).
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