JudikaturOGH

RS0117490 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Februar 2003

Ein gleichzeitiges Tätigwerden als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten in derselben Sache ist verboten (§ 138 Abs 4 letzter Satz GewO). Wer keine Versicherungsverträge vermittelt, ist auch nicht als Versicherungsmakler (§ 26 Abs 1 MaklerG) tätig.

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