RS0117490 – OGH Rechtssatz
Ein gleichzeitiges Tätigwerden als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten in derselben Sache ist verboten (§ 138 Abs 4 letzter Satz GewO). Wer keine Versicherungsverträge vermittelt, ist auch nicht als Versicherungsmakler (§ 26 Abs 1 MaklerG) tätig.