RS0117281 – OGH Rechtssatz
Eine Vereinbarung, wonach eine Arbeitnehmerkündigung den Verfall von Anwartschaften nach sich ziehen soll, ist grundsätzlich zulässig. Eine Pensionszusage, die keine gegenteilige (positive) Vereinbarung enthält, unterliegt der gesetzlichen Regelung des §7 Abs1 BPG; daher verfallen in einem solchem Fall bei Selbstkündigung derartige Anwartschaften.