RS0117430 – OGH Rechtssatz
§ 211 Abs 5 EO idF EO-Nov 2000 betrifft nur die Vorlage einer Saldomitteilung und gilt nicht ausdehnend für andere Verhaltensweisen des Verpflichteten, im Besonderen etwa sein stillschweigendes Anerkenntnis einer angemeldeten Forderung.