JudikaturOGH

RS0117317 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Januar 2003

Der Gesetzgeber hat in § 131 Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 GSVG detailliert geregelt, für welche Personen es zu einem Wegfall der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer kommen sollte: Davon betroffen sollten einerseits Personen sein, die der Pflichtversicherung in einem gesetzlichen Pensionssystem unterlagen, und andererseits Personen, die zumindest eine bestimmte Höhe an Erwerbseinkommen bezogen. Für eine ausdehnende Auslegung bleibt bei der Eindeutigkeit der gesetzlichen Regelung kein Raum; ob das Erwerbseinkommen den gewerberechtlichen Bestimmungen zuwider erzielt wurde, ist nicht maßgeblich.

Wenn entgegen der gesetzlichen Verpflichtung keine Pflichtversicherung angemeldet wurde, wird die Pflichtversicherung nicht fingiert und ist der Wegfalltatbestand des §131 Abs2 GSVG nicht gegeben.

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