RS0117387 – OGH Rechtssatz
Die auf einer arbeitsvertraglichen Sonderrechtsbeziehung basierende Risikohaftung des Arbeitgebers nach § 1014 ABGB ist keine "gesetzliche Haftpflichtbestimmung" im Sinne des § 2 Abs 1 KHVG. Auch im Rahmen der Ausnahmebestimmung des § 333 Abs 3 ASVG trifft den Arbeitgeber für Personenschäden des Arbeitnehmers nicht die verschuldensunabhängige Haftung nach § 1014 ABGB (Ablehnung von 2Ob203/02w).