JudikaturOGH

RS0117258 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2002

Alle Ansprüche nach § 97 ABGB entspringen aus dem familienrechtlichen Verhältnis der Ehegatten. Sie sind daher, selbst wenn sie sich dann und wann auf Geldleistungen beziehen, keine Geldforderungen im Sinne des § 379 Abs 1 EO, sondern "andere Ansprüche" im Sinne des § 381 EO.

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