RS0117326 – OGH Rechtssatz
Wird der Unterhalt für vergangene Zeiträume erhöht, so ist der Unterhaltsvorschuss unabhängig davon anzupassen, ob der Unterhaltsschuldner Unterhaltsrückstände hat und ob diese Rückstände noch in voller Höhe einbringlich sind. Bereits gewährte Vorschüsse können nur nach den §§22f UVG zurückgefordert und nicht durch Aufrechnung mit den Erhöhungsbeträgen nach §19 Abs2 UVG einbringlich gemacht werden.