RS0117327 – OGH Rechtssatz
Macht ein Link ein Werk im Sinne des § 1 UrhG sichtbar, hat der Linksetzer urheberrechtlich dafür einzustehen, dass er den Nutzern ihrer Site dabei behilflich ist, auf Inhalte der sichtbar gemachten Website zuzugreifen. Sofern mit einem solchen Zugriff auch ein "flüchtiger" Vervielfältigungsvorgang (etwa im Arbeitsspeicher des Computers des Nutzers) oder ein "begleitender" Vervielfältigungsvorgang (etwa beim Zwischenspeichern in sogenannten Proxy-Servern bei der Datenübermittlung im Netz verbunden ist, liegt darin doch regelmäßig eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch des Nutzers iSd § 42 Abs 1 UrhG, die als freie Werknutzung zulässig ist.