RS0117715 – OGH Rechtssatz
Das in § 10 Abs 1 RAO statuierte Verbot, demzufolge ein Anwalt nicht beiden Teilen im nämlichen Rechtsstreit dienen oder Rat erteilen darf, ist sowohl begrifflich als auch aus der Sicht rechtspolitischer Zielsetzung als weitreichend zu verstehen. Es betrifft überhaupt alle Rechtskonstellationen, in denen Interessenkollisionen zweier Parteien vorliegen beziehungsweise sich bereits abzeichnen.