JudikaturOGH

RS0117361 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. November 2002

§ 13b Abs 1 WEG 1975, nunmehr § 24 Abs 2 WEG 2002, ordnet an, dass Stimmrechte und Minderheitenrechte persönlich oder durch schriftliche Gattungsvollmacht auszuüben sind. Eine davon abweichende Ausübung bedarf der nachträglichen schriftlichen Genehmigung. Durch diese wird nicht nur eine fehlerhaft erteilte Vollmacht geheilt, sondern auch eine vollmachtslose Vertretung saniert. Eine konkludente Willenserklärung vermag einen Vollmachtsmangel nicht zu sanieren.

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