Bei der Nachdruckfreiheit des § 44 Abs 1 UrhG handelt es sich um eine Ausnahme vom ausschließlichen Recht des Urhebers im Rahmen freier Werknutzung. Auch im Urheberrecht wurde die Rechtsprechung, wonach Ausnahmebestimmungen grundsätzlich eng auszulegen seien, in jüngerer Zeit nicht mehr aufrechterhalten; auch Ausnahmeregelungen sind im Rahmen ihrer engeren ratio legis der ausdehnenden Auslegung und auch der Analogie fähig (SZ 69/159).
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