RS0117119 – OGH Rechtssatz
Die bloße Anführung der eine Qualifikation betreffenden Tatumstände im Urteilsspruch (§ 270 Abs 2 Z 4 in Verbindung mit § 260 Abs 1 Z 1 StPO) vermag die fehlenden Konstatierungen nicht zu ersetzen.
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