JudikaturOGH

RS0116956 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. November 2002

Die für die Ausschließung von Staatsanwälten maßgeblichen Bestimmungen der Strafprozessordnung (§ 75 in Verbindung mit § 67 StPO) sind im Disziplinarverfahren sinngemäß anzuwenden.

Rückverweise