RS0117013 – OGH Rechtssatz
Die Bestimmung des § 258 Abs 4 ASVG stellt auf Unterhaltsleistungen des Versicherten ab, welche aber nur bis zum Tod des Versicherten denkbar sind. Eine bestehende Risikoversicherung. deren Leistung an die geschiedene Gattin frühestens mit dem Eintritt des Todes des Versicherten fällig wurde, kann einen im Zeitpunkt des Todes des Versicherten vereinbarungsgemäß bestehenden Unterhaltsanspruch nicht aufheben und steht somit einem Anspruch auf Witwenpension nicht entgegen.